Patentierbarkeit einer Erfindung
Patente können nur für Erfindungen erteilt werden, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Neu ist eine Erfindung, wenn sie nicht zum "Stand der Technik" gehört. Der Stand der Technik umfasst alles, was der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag durch schriftliche oder mündliche Überlieferung oder auf irgendeine andere Weise zugänglich gemacht war. Hieraus folgt, dass eine Erfindung möglichst nicht vor der Anmeldung präsentiert werden sollte.
Der Anmeldungsgegenstand beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn er sich für den durchschnittlichen Fachmann, der den gesamten Stand der Technik kennt, nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Dieses Kriterium ist rein objektiv zu beurteilen und ist in der Praxis ein häufiger Grund für die Zurückweisung der Patentanmeldung und für patentrechtliche Streitigkeiten.
Dritte Voraussetzung für die Patentierbarkeit ist, dass die Erfindung auf irgendeinem Gebiet gewerblich anwendbar sei muss. Dies schließt grundsätzlich solche Erfindlungen aus, die nicht funktionieren oder noch nicht technisch umsetzbar sind. In Deutschland wird dieses Kriterium allerdings nicht streng beurteilt.