30. April 2012
Der Bundesfinanzhof entschied in zwei Urteilen vom 09.02.2012, dass Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung in voller Höhe abgezogen werden können.
Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale von derzeit 0,30 Euro als Werbungskosten abziehbar. Als eine solche regelmäßige Arbeitsstätte erkannte der Bundesfinanzhof bislang auch Bildungseinrichtungen, wie zum Beispiel Universitäten an, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht werden. So konnten Fahrtkosten, die im Rahmen solch einer Ausbildung anfielen, nicht in tatsächlicher Höhe, sondern in der Höhe nur beschränkt abgezogen werden. Diese Auffassung vertrat der Bundesfinanzhof nicht länger. Bildungsmaßnahmen gelten fortan als regelmäßig vorrübergehend und nicht als auf Dauer angelegt, auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt.
So hat der Bundesfinanzhof in aktuellem Fall die Fahrkosten einer Studentin zur Hochschule im Rahmen eines Zweitstudiums als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zugelassen. Auch in der Angelegenheit eines Zeitsoldaten hat der Bundesfinanzhof die Aufwendungen für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer vollzeitigen Beförderungsmaßnahme angefallen waren, ebenfalls in tatsächlicher Höhe berücksichtigt.
8. Februar 2012
Das Finanzgericht Münster entschied mit Urteil vom 20.12.2011, dass Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium in der Regel nicht steuerlich als Werbungskosten, sondern als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Dies hat zur Folge, dass der Betrag der jährlich zu berücksichtigen Studienkosten auf 4.000 Euro beschränkt ist. So können, Studenten, die während des Studiums nur wenig Geld verdienen, die angefallenen Studienkosten zudem auch nicht später, wenn sie höhere Einkünfte erzielen, steuerlich nutzen. Im Bereich der Sonderausgaben gibt es keinen sogenannten Verlustvortrag.
In dem vorliegenden Fall erzielte ein Student lediglich geringe Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Diese beliefen sich in einem Kalenderjahr auf etwa 1.600 Euro. Die durch einen Studienaufenthalt im Ausland angefallenen Kosten, wollte er im Rahmen seiner Steuererklärung als Werbungskosten in Höhe von ca. 18.600 Euro geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigte von diesem Betrag jedoch lediglich Studienkosten als Sonderausgaben in Höhe von 4.000 Euro. Zusätzlich lehnte es ab, einen Verlustvortrag in Höhe der weiteren Aufwendungen des Klägers für das Folgejahr festzustellen. Folglich konnte der Kläger, der nach Abschluss des Studiums als Assistent eines Vertriebsvorstandes arbeitete, die Aufwendungen für das Studium nicht steuerlich nutzen.
Das Finanzgericht verweist auf ausdrückliche gesetzliche Vorgaben und bestätigte die Auffassung des Finanzamtes. Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium stellen demnach keine Werbungskosten dar, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.
6. Dezember 2011
Mit Urteil vom 22.06.2011 entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, dass Steuerpflichtige, die aus beruflichen Gründen nicht an dem Ort wohnen, an dem sie sonst den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gestaltet haben, Aufwendungen für die zweite Wohnung als Werbungskosten steuerlich geltend machen können. Die gemeinten Aufwendungen beziehen sich hier auf laufende Kosten, die sich aus dem Umzug und der Ausstattung der Zweitwohnung ergeben.
In dem vorliegenden Fall verkaufte ein Wohnungseigentümer das Grundstück, auf dem sich die Ein-Zimmer-Wohnung des Klägers befand und bot diesem mit gleichzeitiger Kündigung an, einen Mietvertrag über eine andere Wohnung abzuschließen. Der Kläger nahm das Angebot an und wollte die daraufhin entstandenen Kosten der Ausstattung der neuen Wohnung als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen jedoch nicht als Werbungskosten an, da es den Wechsel der Wohnung am Arbeitsort als privat veranlasst sah.
Eine berufliche Veranlassung wäre dann anzunehmen, wenn der Wechsel durch die berufliche Tätigkeit erforderlich wird. Aufwendungen, die privat veranlasst sind, sind nicht abzugsfähig. Nach Auffassung des Finanzamts hätte der Kläger gegen die Kündigung seitens des Wohnungseigentümers, über das Mietverhältnis zivilrechtlich vorgehen müssen.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg teilte diese Einschätzung jedoch nicht, da die Voraussetzungen einer steuerlich berücksichtigungsfähigen doppelten Haushaltsführung fortlaufend gegeben waren. So können die Aufwendungen, die durch den Wechsel der Zweitwohnung am Arbeitsort entstanden sind, als Werbungskosten geltend gemacht werden.
18. November 2011
Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 13.07.2011, dass Zusatzaufwendungen, die einem Steuerzahler für eine zweite Wohnung durch einen beruflich veranlassten Umzug entstehen, als Werbungskosten abgesetzt werden können.
Im entschiedenen Fall zog der klagende Ehegatte berufsbedingt, der bis dorthin mit seiner Familie zusammenlebte, in eine andere Stadt und ging dort seiner neuen Beschäftigung nach. Seine Familie zog zwei Monate später mit in die Wohnung ein. Die in den zwei Monaten entstandenen Zusatzkosten, für die doppelten Mietaufwendungen, machte der Ehemann in voller Höhe als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen aber nur teilweise, aufgrund der doppelten Haushaltsführung an.
Der Bundesfinanzhof hob diesen Entscheid mit der Begründung auf, dass die angefallenen Mietaufwendungen abziehbare Werbungskosten darstellen und in der Höhe nach unbegrenzt sind, da es sich um einen beruflich veranlassten Umzug handle. Zu beachten sei jedoch, dass der Werbekostenabzug nur für den Zeitraum der Umzugsphase gelten kann, die mit der Kündigung der bisherigen Familienwohnung beginnt und mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet.
Ein zeitgemäßes Urteil für die heutige Berufswelt, in der immer mehr Flexibilität und Bereitschaft für einen Umzug in eine andere Stadt gefordert wird.
25. Februar 2011
Wenn die Kinder schon etwas verdienen, so kann das schnell das Kindergeld für die Eltern kosten. Bis zu einer Einkommensgrenze bleibt jedoch das Kindergeld erhalten. Es zählt jedoch nicht der Hinzuverdienst allein, sondern der Saldo nach Abzug von Werbungskosten zur Erzielung gerade dieses Einkommens. Beim Finanzgericht Saarland war jetzt ein Verfahren anhängig, in dem einem Vater von der Kindergeldkasse das Kindergeld gesperrt wurde, weil Werbungskosten der Tochter nicht anerkannt wurden. Im Einzelnen ging es um Kosten für die Kontoführung, Berufskleidung und Reinigung der in der Ausbildung befindlichen Tochter. Die Familienkasse verlor den Rechtsstreit und musste das Kindergeld wieder gewähren.
FG Saarland Az. 2K 1179/09
11. Januar 2011
Auch Studenten, die schon eine abgeschlossene Berufsausbildung haben, können die neuen Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Das hatte der Bundesgerichtshof schon im Jahre 2009 entschieden. Jetzt endlich haben auch die Finanzbehörden dieses Urteil des obersten Gerichtshofes anerkannt. Die Finanzämter müssen es jetzt anwenden.
Bundesfinanzministerium IV C4-S 2227/0710002/002
15. November 2010
Wenn Sie bei ihrer Arbeit neue Aufgaben übernehmen sollen, zu deren Erfüllung ein LKW Führerschein nötig ist, der Arbeitgeber, die Fahrschulkosten aber nicht übernehmen will, so haben Sie gute Chancen, diese Kosten beim Finanzamt als Werbungskosten anerkannt zu bekommen. Die berufliche Notwendigkeit dieser Schulungsmaßnahme muss dem Finanzamt ausreichend begründet werden. Reichen Sie dazu eine entsprechende Bescheinigung ihres Arbeitgebers ein und alle Fahrschulrechnungen. Dann sollte das Finanzamt diese Kosten anerkennen. Sie wirken sich dann positiv auf Ihrer Rückerstattung aus, wenn Sie im Ganzen mehr als 920 Euro an Werbungskostenpauschale, die sie sowieso bekommen, ansetzen.
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