Tag: urheberrecht

Prüfungs- und Kontrollpflichten von YouTube bezüglich der Urheberrechte hochgeladener Musikvideos

24. April 2012

Laptop Beschlagnahme

Das Landgericht Hamburg entschied in einem Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft GEMA und dem Videoportal YouTube mit Urteil vom 20.04.2012, dass der Betreiber eines Videoportals für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladenen Videos nur dann haftet, wenn er in Kenntnis der Rechtsverletzung gegen bestimmte Verhaltens- und Kontrollpflichten verstößt. Das Landgericht verurteilte das Videoportal YouTube in sieben von zwölf Fällen zur Unterlassung. Die von der GEMA zu recht beanstandeten Urheberrechtsverletzungen an Musikwerken durch die zwölf streitgegenständlichen Videos, wurden erst nach sechs Wochen und somit nicht unverzüglich entfernt. Das Gericht sieht vor, dass Portalbetreiber erst nach einem Hinweis auf Urheberrechtsverletzung in der Pflicht sind, betroffene Video unverzüglich zu sperren und im zumutbaren Rahmen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um erneuten Rechtsverletzungen vorzubeugen. Eine Prüfpflicht sämtlicher auf der Plattform bereits hochgeladener Videoclips besteht dagegen nicht.

Die GEMA vertrat in ihrer Klage die Rechte an zwölf Musikwerken und bezweckte die Erwirkung, dass YouTube diese Videos nicht mehr in Deutschland auf dem Portal zugänglich machen darf. Die beklagte Betreiberin des Portals erkannte die Unterlassungsverpflichtung nicht an, da sie ihrer Meinung nach nicht für Urheberrechtsverletzungen hafte. Sie stellt ihren Nutzern die Videoplattform lediglich zur Verfügung und hat alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Urheberrechtsverletzungen zu begegnen.

Das Landgericht verurteilte die Beklagte nun zur Unterlassung von sieben der zwölf streitgegenständlichen Musikwerke und wies sie Klage im Übrigen ab. Der Portalbetreiberin kommt hier lediglich eine Störhaftung und keine Täterhaftung zu, da sie die Videos weder selbst hochgeladen, noch sich deren Inhalt zu eigen gemacht hat. Ihr Beitrag zur Rechtsverletzung sieht das Gericht darin, dass sie die Videoplattform betreibt, bereitstellt und ihre Verhaltens- und Kontrollpflichten verletzt habe. Sie sei deshalb als Störerin zur Unterlassung verpflichtet. Des Weiteren befand es das Gericht als problematisch, dass die Beklagte die beanstandeten Videos nicht unverzüglich sperrte, nachdem sie von der Klägerin über dessen Urheberrechtsverletzungen informiert worden ist, sondern erst eineinhalb Monate später. Dennoch sollen YouTube keine Prüfungs- und Kontrollpflichten treffen, die ihre grundsätzlich zulässige Tätigkeit erschweren. So ist YouTube nicht in der Pflicht im Voraus, jegliche Videos auf Urheberrechtsverletzungen zu prüfen. Zumutbar ist in diesem Rahmen jedoch, dass YouTube nach Erhalt eines Hinweises auf eine Urheberrechtsverletzung, eine Software zur Erkennung dieser Verletzung einsetzt, um dessen künftige Uploads zu verhindern. Solch eine Software steht der Beklagten bereits zur Verfügung und müsste von ihr selbst, nicht aber von den Rechteinhabern zur Verhinderung von Rechtsverletzungen eingesetzt werden. Die Betreiberin befindet sich nicht in der Pflicht, dieses Softwareprogramm auf alle bereits hochgeladenen Videos anzuwenden. Diese Pflicht besteht erst ab Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung, sodass die Verpflichtung zur Vorsorge erst für die Zukunft gilt. Problematisch sieht die GEMA jedoch, dass das einzusetzende Programm nur Tonaufnahmen identifizieren kann, die mit der gespeicherten Referenzaufnahme identisch sind. Abweichende Aufnahmen, wie Live-Konzerte, könnte die Software demnach nicht erkennen. So soll zusätzlich ein Wortfilter eingesetzt werden, der neu eingestellte Videos herausfiltert, dessen Bezeichnung sowohl den Titel als auch den Interpreten der in einem Video beanstandeten Musikaufnahme enthält.

Hochschulen dürfen ihren Studenten nicht ungenehmigt größere Teile eines Fachbuches online zugänglich machen

19. April 2012

Schule Bücher Bibliotek

Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied im Streitfall zwischen dem Alfred Kröner Verlag und der Fernuniversität Hagen über die sogenannte Intranet-Klausel im Urheberrechtsgesetzt. Mit Urteil vom 04.04.2012 erging, dass Bildungseinrichtungen ihren Schülern und Studenten nicht generell bis zu 10 Prozent eines geschützten Werkes online zur Verfügung stellen dürfen. Eine Prozentuale Erlaubnis zur Veröffentlichung eines geschützten Werkes könnte dazu führen, dass die wesentlichen Kernteile des Schriftguts öffentlich zugänglich gemacht werden. Das Oberlandesgericht bestätigte das zugunsten des Verlages ergangene Urteil des Landgerichts Stuttgart und erweiterte das ausgesprochene Nutzungsverbot. Die Fernuniversität Hagen ist nicht berechtigt in ihrem Intranet Ausschnitte eines Lehrbuchs des Alfred Körner Verlags ohne Genehmigung als Teil eines sogenannten elektronischen Semesterapparats zu nutzen.

Der Verlag klagte gegen die Universität, da diese in deren Intranet ein knappes Fünftel eines bei ihm erschienenen, 476 Seiten umfassenden Lehrbuches zum Download, Abruf und Ausdruck zur Verfügung gestellt hat. Studenten tauschten sich im Internet darüber aus, dass eine Anschaffung des Fachbuchs nicht nötig sei, da dieses schließlich im Intranet kostenlos zur Verfügung gestellt werde. Die vom Börsenverein unterstützte Klage sollte darüber entscheiden, welche Vorgaben Hochschulen beachten müssen, wenn sie geschützte Werke für Forschung und Lehre zugänglich machen. Der Verlag forderte, dass Hochschulen nur maximal drei Seiten aus dem Werk anbieten dürfen. Nach Ansicht des Landgerichts hätte die Hochschule 48 Seiten, ohne Möglichkeit der Speicherung und drei Seiten zum Download online zur Verfügung stellen dürfen. Das Oberlandgericht folgte dem Antrag des Verlages und untersagte der Fernuni über drei Seiten hinausgehende Teile des Werks zu verbreiten, sofern diese herunterladbar, abrufbar oder ausdruckbar seien.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts konnten die 91 zur Verfügung gestellten Seiten aus dem Lehrbuch nicht als kleiner Teil des Werkes angesehen werden und dienten auch nicht der Veranschaulichung im Unterricht. Die Verwertungsrechte des Verlages wurden zudem unverhältnismäßig beeinträchtigt, da durch die Verfügbarkeit von großen Werkteilen für die Studenten keine Veranlassung mehr bestand, das Fachbuch zu kaufen. Die streitgegenständliche Zurverfügungstellung von Literatur zur Ergänzung, Vor- bzw. Nachbereitung des Unterrichts könnte daher nicht unter die besonderen Urheberrechtsschranken für den schulischen Bereich fallen. Die Vorschrift erlaube zudem sowieso nicht, dass das zur Verfügung gestellte Material ausgedruckt oder gedownloadet wird. Es wird lediglich die Ansicht am Bildschirm gestattet.

Das Oberlandesgericht wies weiter darauf hin, dass nicht lediglich die Textseiten an sich als Bemessungsgrundlage dienen sollten. Ebenso bieten Inhaltsverzeichnis, Stichwortregister oder Literaturverzeichnis sinnvolle Anreize für Studenten, um Inhalte zu vertiefen und weitere Recherchen zu betreiben.

Der Börsenverein des deutschen Buchhandels begrüßte die Erweiterung des Verbots, da die Vorschrift Professoren und Dozenten zu Urheberrechtsverletzungen verleitet und somit eine gemeinsame Lösung mit Autoren, Verlagen und Verwertungsgesellschaften verhindert hat.

Daten-Plattform Megaupload wegen Urheberrechtsverletzungen von US-Behörden geschlossen

26. Januar 2012

Laptop

Die Datenaustausch-Plattform Megaupload wurde von den US-Behörden wegen Urheberrechtsverletzungen geschlossen. Die Plattform stellte eine zentrale Online-Plattform für die Speicherung und den Austausch von Daten dar. Zusätzlich wurde die Festnahme von mehreren Betreibern veranlasst, wozu auch drei Deutsche, unter anderem der Hacker und Internet-Unternehmer Kim Schmitz, gehören.

Aus dem Umkreis der Anonymous-Bewegung reagierten Netzaktivisten mit Attacken auf Webseiten der US-Bundeskriminalpolizei FBI, des US-Justizministeriums und der Musikindustrie. Nur einen Tag nach einer massiven Protestkampagne von Netzaktivisten erfolgte die Eskalation gegen eine Verschärfung des Urheberrechts in den USA.

Auf der Plattform Megaupload konnten Daten aller Art hochgeladen werden, so dass die US-Behörden von massiven Urheberrechtsverletzungen ausgehen. Es sollen illegal kopierte Musik, Filme und Fernsehprogramme, sowie digitale Bücher zum Austausch bereitgestellt worden sein. Dies soll mit Wissen der Betreiber erfolgt sein. Megaupload soll dadurch einen illegalen Gewinn in Höhe von mehr als 175 Millionen Dollar erzielt und den rechtmäßigen Eigentümern der Inhalte einen Schaden von deutlich über einer halben Milliarde zugefügt haben. Zusätzlich wird den Betreibern Geldwäsche vorgeworfen.

Als Antwort auf die Razzia attackierten Hacker Webauftritte von FBI und Justizministerium. Sie überfluteten Web-Server mit Unmengen von sinnlosen Datenanfragen und legten diese somit lahm, welches zur Folge hatte, dass die Webseiten mehrere Stunden nicht mehr erreichbar waren.

BGH: Private Inhaber eines W-LAN-Anschlusses haften grundsätzlich für dessen Missbrauch durch Dritte

12. Mai 2010

Computer

Die lang erwartete Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Frage der Störerhaftung beim W-LAN-Betrieb und zum Umfang des Schadensersatzes bei Urheberrechtsverletzungen im Internet ist soeben gefallen:

Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2010 (Az. 1 ZR 121/08)

führt nach erster Einschätzung für den Verbraucher sowohl zu positiven als auch negativen Konsequenzen:

Im vorliegenden Fall wurde ein urheberrechtlich geschützter Titel vom W-LAN-Internetanschluss des Beklagten auf einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Das prekäre dabei: Der Beklagte war zum fraglichen Zeitpunkt nachgewiesenermaßen im Urlaub. Ein unberechtigter Dritter hatte sich also Zugang zum W-LAN-Anschluss des Beklagten verschafft. Dennoch beanspruchte die Klägerin als Inhaberin der Rechte am streitgegenständlichen Titel die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadenersatz und die Erstattung von anwaltlichen Abmahnkosten.

Der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass auch der private Inhaber eines W-LAN-Anschlusses verpflichtet ist, diesen durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr des Missbrauches zu schützen. Dabei ist ihm zwar nicht zuzumuten, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neusten Stand der Technik anzupassen. Da jedoch eine potenzielle Gefahrenquelle wird, muss auch der private Betreiber die marktüblichen Sicherheitsvorkehrungen treffen. Dies dürfte nach Ansicht des Bundesgerichtshofes zurzeit eine WPA2-Verschlüsselung mit einem eigenen ausreichend langen und aus einer Kombination von Groß-, Kleinbuchstaben und Zahlen bestehenden Passwort sein.

Diese marktüblichen Sicherheitsvorkehrungen hatte der Beklagte nicht eingehalten, er haftet deshalb nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes nach den Rechtsgrundsätzen der so genannten Störerhaftung sowohl auf Unterlassung – hat also eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben – als auch auf Erstattung der Abmahnkosten.

Das Urteil des Bundesgerichtshofes dürfte letztlich jedoch positive Auswirkungen für Betroffene in Filesharing-Abmahnfällen haben: Denn der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, dass der Beklagte im vorliegenden Fall nicht zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet sei. Dies, da nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet selbst zugänglich gemacht hat, sondern dies fahrlässig einem Dritten ermöglichte. Eine Haftung als Gehilfe bei einer fremden Urheberrechtsverletzung hätte jedoch nach zutreffender Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes einen Vorsatz vorausgesetzt.

Auch ist davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof die anwaltlichen Abmahnkosten gemäß der neu eingeführten Vorschrift des § 97a Abs. 2 Urhebergesetz (UrhG) auf maximal 100,00 € begrenzen wird.

Fazit: Wenn Sie ein W-LAN-Netz betreiben, so achten Sie auf die Installation einer so genannten WPA2-Verschlüsselung und richten Sie ein eigenes ausreichend sicheres Passwort ein. Dann sind Sie aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes gut beraten und werden für Handlungen unberechtigt das Netzwerk nutzender Dritter nicht mehr haften müssen. Weiterhin können sich viele Abmahnopfer nunmehr berechtigte Hoffnungen machen, dass die anwaltlichen Abmahnkosten auf ein vernünftiges Maß begrenzt werden. Die wichtigste positive Nachricht aus Karlsruhe lautet jedoch: Auch der Betreiber eines mangelhaft gesicherten W-LAN-Anschlusses ist nicht zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, wenn unberechtigte Dritte das Netzwerk zur Urheberrechtsverletzung nutzen.

Mitschnitte von YouTube Material als Privatkopie sind legal !

30. Dezember 2009

Das zunehmend erfolgreiche Vorgehen der Nutzungsrechtsinhaber gegen die Verstöße gegen das Urheberrecht im Rahmen des Gebrauchs von Peer-to-peer Tauschbörsen wie eDonkey insb. durch Abmahnung ist mittlerweile jedem Schüler bekannt. Ebenso, dass die dort angebotenen Stücke aus offensichtlich rechtswidrigen Quellen stammen.

Anders verhält es sich jedoch bei der zunehmend beliebt gewordenen Nutzung von Programmen, welche nur die Tonspur oder auch das komplette Bildmaterial von Online-Angeboten großer Firmen wie YouTube mitschneiden und in ein gewünschtes Format wie etwa MP3 umwandeln.

Diese Praxis ist gemäß § 53 Absatz 1 UrhG von dem Recht auf Erstellung einer Privatkopie dann erfasst und legal, wenn der Mitschnitt für den eigenen Gebrauch einer Privatperson ohne Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns bestimmt ist. Dies gilt allerdings nur, wenn die verwendete Vorlage nicht aus "offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Vorlagen" wie eben Peer-to-peer Tauschbörsen stammt. Legale Angebote wie Internet-Fernsehen oder YouTube dürfen mithin als Privatkopie mitgeschnitten werden, auch wenn man dazu eines der zahlreichen Programme nutzt, die in der Lage sind schnell die Festplatte des Privatkopierers mit legalen MP3s oder AVIs zu füllen.

Allerdings verstößt solches Handeln immer noch gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von YouTube, schlimmstenfalls droht also eine Löschung des entsprechenden YouTube Kontos.

Ob die Rechtsprechung jedoch auch in Zukunft Angebote wie das von YouTube als nicht offensichtlich aus rechtswidrigen Quellen stammend begreift, bleibt spannend. Denn nach Schätzungen verletzen zwischen 30 und 70 % der bei YouTube angebotenen Videos das Urheberrecht.

Urteil gegen Sharehosting-Dienste

6. Juli 2009

Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 12. 6. 2009 dem Betreiber des Sharehosting-Dienstes „rapidshare.com“ auf eine Klage der GEMA untersagt, ca. 5.000 Musiktitel öffentlich zugänglich zu machen. Der Betreiber und auch andere Sharehoster sind hiernach nun verpflichtet wirksamere und umfangreichere Maßnahmen zum Schutz vor Urheberrechtsverletzungen zu schaffen, als diese derzeit eingerichtet haben. Die fortlaufende und aufwändige Kontrolle durch die Rechteinhaber ist damit nicht mehr notwendig.

EU-Ratsdebatte über das US-amerikanische „Google Book Settlement“

7. Juni 2009

Auf Antrag von Bundesjustizministerin Zypries hat sich der Wettbewerbsfähigkeitsrat der EU mit dem Vorgehen von Google bei der Digitalisierung von Büchern befasst. Google scannt in den USA Bücher aus US-amerikanischen Bibliotheken für den Aufbau einer sog. Google Buchsuche ein. In der Datenbank sollen Internetnutzern die Ansicht der Titelseite und in vielen Fällen auch kurze Ausschnitte aus den Büchern angezeigt werden. Dies geschieht ohne vorherige Zustimmung der Rechtsinhaber. In Europa ist hierfür die Zustimmung des Urhebers einzuholen. Amerikanische Autoren- und Verlegerverbände haben in den USA wegen der Verletzung von Urheberrechten gegen Google geklagt. Der angestrebte Vergleich („Google Book Settlement“) würde auch europäische Autoren und Verlage betreffen. Entziehen können sich die Urheber und Verlage diesem Vergleich nur, wenn sie bis zum 04.09.2009 ihren Austritt aus dem Vergleich erklären. Unabhängig hiervon können bis zum 04.09.2009 Einwände gegen den Inhalt des Vergleichs vorgebracht oder Änderungen beantragt werden. Die EU-Kommission ist aufgefordert, sich dieses Themas anzunehmen. Nach Ansicht von Ministerin Zypries ist das Vorgehen von Google nicht nur urheberrechtlich bedenklich, sondern kann sich auch auf die Medienkonzentration und die kulturelle Vielfalt in Europa auswirken.

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