3. Februar 2012
Mit Urteil vom 26.01.2012 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass ein Beamter, der in einem Personalauswahlverfahren eine ernsthafte Chance auf Beförderung hat, Schadensersatz verlangen kann, wenn diese Chance durch die rechtswidrige Handhabung des Verfahrens nicht durchsetzbar ist und er es nicht versäumt hat, gegen die Auswahlentscheidung Rechtsschutz zu suchen.
In vorliegendem Fall wurde ein Beamter, der beim Bundesnachrichtendienst tätig ist, von Amts wegen in das Auswahlverfahren zur Besetzung einer Stelle mit Leistungsfunktion einbezogen. Letztlich wurde die Stelle mit einem aus dem Dienst eines Landes in den Bundesdienst versetzten Konkurrenten besetzt. Dieses wurde dem Kläger erst bekannt gegeben, nachdem die Stellte mit dem ausgewählten Kandidaten bereits besetzt worden war. Der Kläger verlangte nun von seinem Dienstherrn Schadensersatz.
In erster Instanz gab das Bundesverwaltungsgericht der Klage statt und verurteilte den Dienstherrn, den Kläger so zu stellen, als sei die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten getroffen worden, da der Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in das Auswahlverfahren verletzt worden ist. Die Auswahlentscheidung wurde auf Grundlage eines Anforderungsprofils getroffen, welches nicht der zu besetzenden Stelle entsprach, sondern auf die Person des erfolgreichen Bewerbers zugeschnitten war, um diesen gegenüber allen Konkurrenten hervorzuheben und dadurch letztlich zu begünstigen. Somit verstößt die Auswahlentscheidung durch Zuschnitt des Anforderungsprofils auf zuvor ausgewählte Bewerber gegen das Leistungsprinzip. Die Beklagten hielten dem entgegen, dass das Auswahlverfahren vorher abgebrochen worden sei. Aus Sicht des Gerichts ist solch ein Abbruch jedoch nicht erfolgt, da dieser einen sachlichen Grund, sowie die ausdrückliche Mitteilung an alle betroffenen Kandidaten voraussetzt. Zudem musste die späte Benachrichtigung der unterlegenen Bewerber als rechtswidrig gelten, da sie deren Rechtsschutz vereitelt hat. Auch durfte der Dienstherr seine Bindung an das verfassungsrechtliche Leistungsprinzip als Auswahlgrundsatz nicht dadurch umgehen, dass der zu befördernde Bewerber vor seiner Versetzung in die der zu besetzenden Stelle entsprechende Besoldungsstufe befördert wurde.
31. Januar 2012
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 28.10.2011, dass ein Radfahrer, der eine Straße, anstatt eines ausgeschilderten, parallel verlaufenden Radwegs benutzt, nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich mithaftet, da ein eigenes ausgeschildeter Radweg von Radfahrern auch tatsächlich zu benutzen ist. Andernfalls bewegt sich ein Radfahrer letztlich auf eigenes Risiko auf der Straße.
In dem zu entscheidenden Fall rutschte der Kläger mit seinem Rennrad auf einer Ölspur aus, als er auf einer Straße, statt auf dem parallel verlaufenden Radweg unterwegs war. Er verlangte vollen Schadensersatz von dem Halter des Wagens, der die Ölspur hinterlassen hatte. Das Gericht gab der Schadensersatzklage des Radfahrers jedoch nur zur Hälfte statt, da der Kläger seinen Sturz mitverschuldet hatte. Wenn er den Radweg genutzt hätte, wäre es nicht zu diesem Unfall gekommen.
24. Januar 2012
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied mit Urteil vom 19.01.2012 über die Voraussetzungen im Bereich Mobbing am Arbeitsplatz, die zu einer Zahlung von Schmerzensgeld führen können. Ein Arbeitnehmer kann dann Schmerzensgeld verlangen, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein für Mobbing typisch feindliches Umfeld gegeben ist. In dem zu entscheidenden Fall haben die vom Oberarzt dargelegten Konflikte den üblichen Rahmen jedoch nicht überschritten, so dass die Klage wegen Mobbings gegen den Chefarzt erfolglos blieb.
Der Kläger, der sich im Jahr 2001 erfolglos auf die Chefarztstellte der Neurochirurgischen Klinik bewarb, erhob bereits im März 2003 erste Mobbingvorwürfe gegen den Beklagten Chefarzt. Anschließend befand sich der Kläger für längere Zeit in psychiatrischer Behandlung und war in Folge dessen für längere Zeit arbeitsunfähig. So forderte der Kläger im Jahr 2004 seine Arbeitgeberin auf, Schmerzensgeld zu zahlen und den Chefarzt zu entlassen.
Die Klage gegen die Arbeitgeberin wurde vom Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Hamm abgewiesen. Nach Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts, durch das Bundesarbeitsgericht, schloss der Kläger mit der Arbeitgeberin einen Vergleich, indem Schadensersatzansprüche gegen den Chefarzt nicht ausgeschlossen wurden. Seitdem wird der Kläger im medizinischen Controlling eingesetzt.
Der Kläger begehrt weiterhin Schadensersatzansprüche gegen den beklagten Chefarzt. Er führt an, dass er durch die Vielzahl von Übergriffen des Beklagten psychisch erkrankt und arbeitsunfähig geworden sei. Dem zu Folge musste er erhebliche Einkommenseinbußen erleiden und fordert etwa eine halbe Million Euro Schadensersatz. Der beklagte Chefarzt bestätigte zwar die Auseinandersetzungen und Verstimmungen teilweise, harmonisierte diese jedoch, in dem er als Grund angab, dass der Kläger ihn als Chefarzt und Vorgesetzten nicht habe akzeptieren wollen.
Das Arbeitsgericht Dortmund wies die Klage ab. Auch das Landearbeitsgericht Hamm bestätigte die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts Dortmund. Nach dessen Auffassung liegt ein Verhalten, welches zur Pflicht zur Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld führen könnte, insbesondere dann vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen bewirken oder bezwecken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die im Arbeitsleben üblichen Konfliktsituationen nicht geeignet sind, die Voraussetzungen zu erfüllen.
In dem vorliegenden Fall entschied das Landesarbeitsgericht Hamm, nach der Vernehmung von 10 Zeugen, dass der Chefarzt die Grenzen eines sozial- und rechtsadäquaten Verhaltens in üblichen Konfliktsituationen nicht überschritten hat.
13. Dezember 2011
Wenn ein vermeintlicher Vater jahrelang Unterhalt für ein Kind gezahlt hat, das doch nicht sein Kind war, was mit einem Vaterschaftsgutachten festgestellt wurde, kann er von der Mutter verlangen, dass sie ihm den Namen des richtigen Vaters mitteilt. Der Scheinvater kann nämlich nur dann den Unterhalt, den er jahrelang fälschlicherweise gezahlt hat, vom richtigen Vater als Schadenersatz verlangen. Der BGH hat dem Scheinvater hier einen Anspruch auf Auskunft gegenüber der Mutter gegeben. Deren Persönlichkeitsrecht werde dadurch nicht verletzt – so der BGH.
17. Oktober 2011
Mit Urteil vom 11.10.2011 entschied der Bundesgerichtshof, dass auch bei Unwirksamkeit des Haftungsvorbehaltes, der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Kfz-Mietvertrags mit Selbstbeteiligung für den Fall der grob fahrlässigen Fahrzeugbeschädigung geregelt war, nicht unbedingt nur die Selbstbeteiligung zu zahlen ist. Vielmehr soll sich der Umfang des Schadenersatzes nach der Schwere des Verschuldens des grob fahrlässig Handelnden im Sinne des §81 Abs.2 VVG bemessen.
Der Beklagte verursachte unter erheblicher Alkoholisierung und mit überhöhter Geschwindigkeit einen Verkehrsunfall mit einem Mietwagen der Kfz-Autovermietung der Klägerin. Die Klägerin verlangte den vollen Schadensersatz für den entstandenen wirtschaftlichen Totalschaden des Mietwagens in Höhe von über 16.000 Euro vom Beklagten, da nach den Vermietungsbedingungen die Beschränkung der Haftung auf die Selbstbeteiligung nicht eintritt, wenn der Schaden durch den Mieter oder berechtigten Fahrer durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde.
Der BGH entschied, dass der in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen vorgesehene undifferenzierte Haftungsvorbehalt, im Falle der groben Fahrlässigkeit, unwirksam sei. Jedoch meint dies nicht, dass der Beklagte nur die Selbstbeteiligung zu zahlen hat. Hier ist entscheidend, wie schwer das Verschulden des grob fahrlässig Handelnden nach den Umständen des Einzelfalls zu bewerten sei.
17. Februar 2011
Der BGH verneint die Frage. Das Recht des Auftraggebers, von einem für einen Mangel verantwortlichen Auftragnehmer Mängelbeseitigung zu fordern, wird grundsätzlich nicht dadurch eingeschränkt, dass die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers bei der Inanspruchnahme noch unklar ist (BGH, Urteil vom 02.09.2010 - VII ZR 110/09; NZBau 2011, 27).
Denn: Der Auftraggeber schuldet dem für den Mangel verantwortlichen Auftragnehmer vor dessen Inanspruchnahme nicht die objektive Klärung der Mangelursache. Es ist vielmehr Aufgabe des Auftragnehmers, Mängelbehauptungen zu prüfen sowie Grund und Umfang seiner Leistungspflicht selbst zu beurteilen.
Das gilt unabhängig davon, ob die Bauleistung abgenommen ist. Zwar trägt nach Abnahme den Auftraggeber die Beweislast dafür, dass das Werk mangelhaft ist. Diese Beweislast verpflichtet den Auftraggeber jedoch grundsätzlich nicht, vor einer Inanspruchnahme eines Auftragnehmers zu klären, ob dieser für einen Schaden verantwortlich ist.
Ist Auftragnehmer für den Mangel nicht verantwortlich und hätte der Auftraggeber bei der im Rahmen seiner Möglichkeiten gebotenen Überprüfung feststellen können, dass er selbst für die Ursachen des Mangels verantwortlich ist, können dem Auftragnehmer im Nachgang Schadensersatzansprüche aufgrund seiner Inanspruchnahme zustehen (vgl. zum Kaufrecht: BGH, NJW 2008, 1147).
Dem Auftragnehmer ist daher zu empfehlen, schon im eigenen Interesse ernsthaften Mangelbehauptungen nachzugehen, um beispielsweise Ansprüchen aus einer Ersatzvornahme zu entgehen.
22. April 2010
Ein Jogger forderte Schadensersatz von der Tierhalterhaftpflichtversicherung eines Hundebesitzers, da er über den unangeleinten herumlaufenden Hund gestürzt ist und sich dabei Knochenbrüche zuzog.
Das OLG Koblenz verkündete: Der Jogger hätte sich auf die Situation (das unberechenbare Verhalten des Hundes) vorbereiten müssen, da er Ihn schon von weitem gesehen habe. Der Jogger sei aber mit unverminderter Geschwindigkeit weitergelaufen. Aufgrund dieser Situation, trifft ihn eine 30 Prozentige Mitschuld. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung muss daher nur 70 Prozent des verlangten Schmerzengeldes und des Verdienstausfalles zahlen.
OLG Koblenz (Az.: 5 U 27/03)
9. April 2010
Wenn ein Vormieter, nicht fristgerecht aus der Mietwohnung auszieht, trotz ordentlicher Beendigung des Mietverhältnisses, hat der Nachmieter keine rechtliche Handhabe gegen den Vormieter. Der Nachmieter kann jedoch vom Mietvertrag zurücktreten und den Vermieter wegen Schadensersatz (z.B. wegen der gezahlten Kaution, Provision…) in Regress nehmen. Der Vermieter wiederum, kann dann den Vormieter in Regress nehmen.
Amtsgericht Frankfurt am Main AZ: 33 C 457/09
14. Dezember 2009
Der Bundesverband der deutschen Banken teilte mit, dass die Arbeit der Ombudsmänner infolge der Finanzmarktkrise im zurückliegenden Jahr um 30% gestiegen ist. Anlegerbeschwerden häuften sich, so der Bundesverband. Die sogenannten Ombudsmänner sind unabhängige Vermittler, die bei Streitigkeiten zwischen Banken und den Bankkunden schlichten. So wird versucht, den Gang zum Gericht und aufwändige gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Es gehe infolge der Lehmann Pleite hauptsächlich um Streitigkeiten im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften, so der Verband. Alle, die sich in diesem Zusammenhang geprellt fühlen, können sich über den Bundesverband der deutschen Banken informieren und gegebenenfalls die Hilfe eines Ombudsmannes in Anspruch nehmen. In der Regel ist diese Hilfe kostenlos.
21. August 2009
Die Lawine kommt ins Rollen. Es gibt zwischenzeitlich 4 neue Urteile zugunsten von Lehman-Anlegern. Die Gerichte haben den Klägern Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung zugesprochen. Es handelt sich dabei um Summen zwischen 12.000,00 € bis 51.000,00 €. (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.04.2009, AZ: 2-19 O 211/08; Landgericht Chemnitz, Urteil vom 23.06.2009, AZ: 7 O 359/09; Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.07.2009, AZ: 2-19 O 255/08; Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.07.2009, AZ: 2-21 O 45/09).
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