23. Februar 2012
Mit der Pressemitteilung vom 03.02.2012, gab das Oberlandesgericht bekannt, dass die Übermittlung einer Widerrufsbelehrung per E-Mail, wenn diese unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform eBay versandt wird, rechtzeitig sein kann, um die verkürzte 14-tägige Widerrufsfrist beim Verbrauchervertrag auszulösen.
In dem vorliegenden Fall boten die Parteien als Versandhändler jeweils Schmuck auf der Internetplattform eBay an. Die Antragstellerin beauftragte eine Privatkundin, die als Testkundin ein Höchstgebot für einen von der Antragsgegnerin angebotenen Ring abgab. Erst nach Auktionsende übermittelte die Antragsgegnerin der Testkäuferin per E-Mail eine Widerrufs- und Rückgabebelehrung, die eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vorsah. Die Antragstellerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß und wollte Unterlassungsansprüche geltend machen.
Das Vorhaben der Antragstellerin blieb vor dem Landesgericht Dortmund erfolglos. Auch das Oberlandesgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, da die Verkürzung der Widerrufsfrist von einem Monat auf 14 Tage bei einem Fernabsatzvertrag voraussetzt, dass die Widerrufsbelehrung unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern nach Vertragsschluss in Textform übermittelt wird. Dadurch, dass die Antragsgegnerin der Privatkundin, die Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Abschluss der Aktion übermittelt hat, sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt und die Verkürzung der Widerrufsfrist von einem Monat auf 14 Tage ist rechtsgültig. Diesem kann auch nicht entgegenstehen, dass die Privatkundin das Höchstgebot bereits vor mehr als 49 Stunden abgegeben hat und damit tatsächlich mehr Zeit, als vom Gesetzgeber in der Regel vorgesehen, verstrichen ist. Ein früheres Versenden der Widerrufsbelehrung ist dem Unternehmer unzumutbar und faktisch nicht möglich. Dieser erhält erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Aktion Auskunft über die Identität seines Vertragspartners.
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der derzeit Höchstbietende von einem anderen Mitglied überboten werden kann. So ist es dem Unternehmer zuzubilligen, dass dieser bis zum Aktionsende wartete, um den letztendlichen Käufer über dessen Widerrufsrecht zu belehren. Ein Verbraucher wird dadurch nicht unangemessen benachteiligt, da er damit rechnen muss, dass der zunächst mit ihm zustande gekommene Vertrag überhaupt nicht fortbesteht, weil ein weiterer Bieter ein neues Höchstgebot abgibt.
7. August 2011
Ein Fahrzeugschaden muss innerhalb weniger Wochen durch den gegnerischen KH-Versicherer reguliert werden. Verschiedene Oberlandesgerichte haben hierzu entschieden, dass nach Ablauf von vier bis sechs Wochen Anlass zur Klage besteht, wenn die Schadenregulierung bis dahin nicht erfolgt ist (OLG München NZV 2011, 308; OLG Dresden, NZV 2009, 604; OLG Koblenz, Beschluss v. 20.04.2011 - 12 W 195/11). Insbesondere das OLG München stellt dabei klar, dass es auf eine vorherige Akteneinsicht des Versicherers nicht ankomme und die Frist erst mit Zugang eines spezifizierten Anspruchsscheibens in Lauf gesetzt wird.
Im Zweifel sollte der Versicherer nach Ablauf einer zuvor gesetzten Regulierungsfrist bei gleichzeitiger Mahnung auf diese Rechtsprechung hingewiesen werden, um die Sache zu beschleunigen und kostentechnisch auf der sicheren Seite zu sein.
7. Januar 2010
Mieter, die bis zum 31.12.2009 keine Betriebskostenabrechnung ihres Vermieters für die Kalenderjahre 2008 und früher erhalten haben, können sich freuen: Entsprechende Nachforderungsansprüche des Vermieters sind nunmehr verjährt und nicht mehr beitreibbar. Der Anspruch des Mieters auf eine Abrechnung hingegen bleibt bestehen, gleichfalls ist der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung eines eventuellen Guthabens nicht verjährt.
Wer also in diesen Tagen noch Post von seinem Vermieter betreffend Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008 und früher erhält, kann also gelassen bleiben. Dies selbst wenn der Vermieter die Abrechnung noch vor oder am 31.12.2009 zur Post gegeben hat. Denn nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21. Januar 2009 (Aktenzeichen VIII ZR 107/08) gilt die gesetzlich im § 556 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegte einjährige Abrechnungsfrist als nicht eingehalten, wenn diese dem Mieter nicht bis zum 31.12. des Folgejahres zugegangen ist. Die Absendung der Abrechnung per Post reicht nicht aus, auch begründet allein die Abgabe eines Briefes bei der Post nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung schon keinen Beweis dafür, dass der Brief jemals angekommen ist, geschweige denn innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens.
Fazit für Mieter: Überprüfen Sie, ob und wann Sie Ihre Abrechnung erhalten haben.
Fazit für Vermieter: Sorgen Sie für eine rechtzeitige, nachweisbare Zustellung etwa durch persönliche Übergabe oder Versendung per Einschreiben.
Bleiben Sie auf dem aktuellsten Stand mit unseren kostenfreien NewsFeed.
Abrufe des Premium-Netzwerkes im