Tag: ehe

Entfaltung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts für ausländische Ehegatten erst nach dreijährigem Bestand der Ehe

20. Februar 2012

Wegweiser

Mit Beschluss vom 23.01.2012 entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe, dass ausländische Ehegatten erst dann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Deutschland besitzen, wenn die Ehe im Bundesgebiet drei Jahre bestanden hat.

In dem vorliegenden Fall lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Antrag einer Staatsbürgerin aus Bosnien-Herzegowina und ihrer minderjährigen Tochter auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Verlängerung, bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Die Antragstellerin heiratete im September 2008 einen deutschen Staatsangehörigen und lebte seit November 2008 mit diesem und zwei in die Ehe mitgebrachten Töchtern im Bundesgebiet. Da die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestand, lehnte die Stadt Rastatt den Antrag der Antragstellerin, sowie dessen Tochter, auf Erteilung/ Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse ab und drohte diesen die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina an. Die Antragstellerin begehrte nun die Feststellung, dass sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben habe.

Die aktuelle Gesetzeslage setzt voraus, dass eine tatsächliche Eheverbundenheit bestehe. Da diese nicht gegeben war, folgte das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Rechtsauffassung der Antragstellerin nicht. Ferner konnte sie kein eigenständiges Aufenthaltsrecht durch den Familiennachzug erwerben, da die Regelungen voraussetzen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Zudem unterliegt der vorliegende Fall keiner besonderen Härte, so dass die Voraussetzungen, die ein Absehen von dem erforderlichen dreijährigen rechtmäßigen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft ermöglichen könnten, nicht gegeben sind. Die Rückkehrpflicht trifft die Antragstellerin nicht härter, als andere Ausländer in dieser Situation.

Absetzung von Unterhaltszahlungen an Schwiegereltern auch bei getrennt lebenden Ehegatten

10. Oktober 2011

Ehe Ringe

Nach § 33 Abs.1 Satz 1 EstG können auch getrennt lebende Ehegatten Unterhaltszahlungen an die Schwiegereltern während des Fortbestehens ihrer Ehe als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Dies entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 27.07.2011. Eine getrennt lebende Ehefrau leistete weiterhin Unterhaltszahlungen an ihre in der Türkei lebende und verheiraterte Schwiegermutter. Im Rahmen ihrer Steuererklärung wollte sie den Abzug der Aufwendungen geltend machen, welches das Finanzamt jedoch mit der Begründung ablehnte, dass sie gesetzlich nicht zu Unterhaltsleistungen gegenüber ihrer Schwiegermutter verpflichtet sei. Auch das Finanzgericht war der Auffassung, dass diese Art der Unterhaltszahlung nur bei einer intakten Ehegemeinschaft abzugsfähig sei. Hiergegen legte die Klägerin Revision ein, welches der BFH für begründet erachtet.

So fordert §33a Abs.1 Satz 1 EstG lediglich den zivilrechtlichen Bestand eines Eheverhältnisses, welcher auch nicht dahingehend einzuschränken sei, dass dieser nur bei einer intakten Ehe anwendbar ist. Vom Finanzgericht ist jedoch weiterhin zu prüfen, ob nicht der Ehemann der Schwiegermutter für ihrern Unterhalt aufkommen könnte.

Kündigung eines Chefarztes an einem katholischen Krankenhaus auf Grund zweiter Ehe ungerechtfertigt

5. Oktober 2011

Sozialrecht und Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 08.09.2011, dass eine ordentliche Kündigung eines Chefarztes an einem katholischen Krankenhaus nicht in jedem Fall durch eine zweite Ehe gerechtfertigt ist.

Die Beklagten beriefen sich auf eine Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen nach Art. 5 Abs.2 GO wegen schwerwiegender Loyalitätsverstöße durch das Eingehen der zweiten Ehe seitens des Klägers.Ein Loyalitätsverstoß führe allerdings nur dann zu einer gerechtfertigten Kündigung, wenn er nach Abwägung der Interessen beider Vertragsteile im Einzelfall ein hinreichend schweres Gewicht habe (Az.: 2 AZR 543/10).

Der Dienstvertrag des Klägers, welcher 2000 als Chefarzt in die Dienste der Beklagten trat, wurde unter Zugrundelegung der vom Erzbischof von Köln erlassenen Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse geschlossen. Hierin wird von den Mitarbeitern erwartet, dass sie die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre anerkennen und beachten. Der Abschluss einer ungültigen Ehe könnte also einen Verstoß gegen die katholische Glaubens- und Sittenlehre rechtfertigen.

Nach dem Bundesarbeitsgericht ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 KSchG. So hat sich der Kläger zwar einen Loyalitätsverstoß zuschulden kommen lassen, welcher allerdings nach Auffassung des Gerichts von dem Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überwogen worden ist. Das Gericht wägte für den Kläger ab, da die Beklagte ebenfalls nichtkatholische und wiederverheiratete Ärzte beschäftigte. Auch das Leben des Klägers in nichtehelicher Gemeinschaft von 2006 bis 2008 mahnte sie bis dahin trotz Kenntnis nicht an. Zudem steht der Kläger weiterhin zu den Grundsätzen der katholischen Glaubens- und Sittenlehre und verstieß nur gegen einen dem innersten Bezirk des Privatlebens zuzurechnenden Bereich.

Entfaltung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts für ausländische Ehegatten erst nach dreijährigem Bestand der Ehe

30. November -0001

Wegweiser

Mit Beschluss vom 23.01.2012 entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe, dass ausländische Ehegatten erst dann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Deutschland besitzen, wenn die Ehe im Bundesgebiet drei Jahre bestanden hat.

In dem vorliegenden Fall lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Antrag einer Staatsbürgerin aus Bosnien-Herzegowina und ihrer minderjährigen Tochter auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Verlängerung, bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab.

Die Antragstellerin heiratete im September 2008 einen deutschen Staatsangehörigen und lebte seit November 2008 mit diesem und zwei in die Ehe mitgebrachten Töchtern im Bundesgebiet. Da die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestand, lehnte die Stadt Rastatt den Antrag der Antragstellerin, sowie dessen Tochter, auf Erteilung/ Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse ab und drohte diesen die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina an. Die Antragstellerin begehrte nun die Feststellung, dass sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben habe.

Die aktuelle Gesetzeslage setzt voraus, dass eine tatsächliche Eheverbundenheit besteht. Da diese nicht gegeben war, folgte das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Rechtsauffassung der Antragstellerin nicht. Ferner konnte sie kein eigenständiges Aufenthaltsrecht durch den Familiennachzug erwerben, da die Regelungen voraussetzen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Zudem unterliegt der vorliegende Fall keiner besonderen Härte, so dass die Voraussetzungen, die ein Absehen von dem erforderlichen dreijährigen rechtmäßigen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft ermöglichen könnten, nicht gegeben sind. Die Rückkehrpflicht trifft die Antragstellerin nicht härter, als andere Ausländer in dieser Situation.

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