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Rechtmäßigkeit von Widerrufsbelehrungen bei eBay Verkauf nach Auktionsende

23. Februar 2012

Briefpost

Mit der Pressemitteilung vom 03.02.2012, gab das Oberlandesgericht bekannt, dass die Übermittlung einer Widerrufsbelehrung per E-Mail, wenn diese unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform eBay versandt wird, rechtzeitig sein kann, um die verkürzte 14-tägige Widerrufsfrist beim Verbrauchervertrag auszulösen.

In dem vorliegenden Fall boten die Parteien als Versandhändler jeweils Schmuck auf der Internetplattform eBay an. Die Antragstellerin beauftragte eine Privatkundin, die als Testkundin ein Höchstgebot für einen von der Antragsgegnerin angebotenen Ring abgab. Erst nach Auktionsende übermittelte die Antragsgegnerin der Testkäuferin per E-Mail eine Widerrufs- und Rückgabebelehrung, die eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vorsah. Die Antragstellerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß und wollte Unterlassungsansprüche geltend machen.

Das Vorhaben der Antragstellerin blieb vor dem Landesgericht Dortmund erfolglos. Auch das Oberlandesgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, da die Verkürzung der Widerrufsfrist von einem Monat auf 14 Tage bei einem Fernabsatzvertrag voraussetzt, dass die Widerrufsbelehrung unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern nach Vertragsschluss in Textform übermittelt wird. Dadurch, dass die Antragsgegnerin der Privatkundin, die Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Abschluss der Aktion übermittelt hat, sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt und die Verkürzung der Widerrufsfrist von einem Monat auf 14 Tage ist rechtsgültig. Diesem kann auch nicht entgegenstehen, dass die Privatkundin das Höchstgebot bereits vor mehr als 49 Stunden abgegeben hat und damit tatsächlich mehr Zeit, als vom Gesetzgeber in der Regel vorgesehen, verstrichen ist. Ein früheres Versenden der Widerrufsbelehrung ist dem Unternehmer unzumutbar und faktisch nicht möglich. Dieser erhält erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Aktion Auskunft über die Identität seines Vertragspartners.

Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der derzeit Höchstbietende von einem anderen Mitglied überboten werden kann. So ist es dem Unternehmer zuzubilligen, dass dieser bis zum Aktionsende wartete, um den letztendlichen Käufer über dessen Widerrufsrecht zu belehren. Ein Verbraucher wird dadurch nicht unangemessen benachteiligt, da er damit rechnen muss, dass der zunächst mit ihm zustande gekommene Vertrag überhaupt nicht fortbesteht, weil ein weiterer Bieter ein neues Höchstgebot abgibt.

Rechtens: Ebay zwingt Kunden zur Nutzung auch von Paypal

7. Mai 2010

Anwälte, Deutsche Gesetze, Juristen

Der Onlineauftritt des Internet-Auktionshaus Ebay gehört zu den beliebtesten Seiten im weltweiten Netz.

In Deutschland hat Ebay nunmehr gravierende Änderung bei den Verkaufsregeln durchgesetzt. So sind Verkäufer die weniger als 50 Bewertungen gesammelt haben nunmehr verpflichtet, als eine Zahlungsoption den Verkauf auch über den Bezahl-Dienst Paypal anzubieten. Hierfür fallen zusätzliche Gebühren in Höhe von rund in Rund 1,9 Prozent des Auktionspreises zuzüglich 0,35 Cent an.

Brisant dabei: Paypal steht selbst im Eigentum der Firma Ebay, die so doppelt von Verkäufen profitiert.

Zu Recht, so ergab nunmehr eine Prüfung des Bundeskartellamts: Dieses teilte mit, dass kein Verfahren wegen des Zwanges zum hauseigenen Bezahldienst gegen Ebay eingeleitet werde. Ein Verstoß gegen das Kartellrecht liege nicht vor, da Ebay keine marktbeherrschende Stellung im Internethandel habe.

Werbung für versicherten Versand von Waren.

27. Oktober 2009

Händler dürfen nicht damit werben, den Versand von Waren zusätzlich und aufpreispflichtig zu versichern. Das Versandrisiko trägt in jedem Fall der Händler und somit brächte es einem Kunden keinerlei Vorteil und führe ihn in die Irre. Lassen Sie sich also nicht unnötige Versandversicherungen aufschwatzen. Ist ein Produkt, das sie zugesandt bekommen haben, nicht in Ordnung oder durch den Versand beschädigt, trägt der Händler dafür die Verantwortung. Das entschied das Landgericht Bochum Az. I-12O 12/09

Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts

14. Juni 2009

Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor Zugriffen geschützt hat, muss der Inhaber des Accounts sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem Account gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte.

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