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Rechtmäßigkeit von Widerrufsbelehrungen bei eBay Verkauf nach Auktionsende

23. Februar 2012

Briefpost

Mit der Pressemitteilung vom 03.02.2012, gab das Oberlandesgericht bekannt, dass die Übermittlung einer Widerrufsbelehrung per E-Mail, wenn diese unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform eBay versandt wird, rechtzeitig sein kann, um die verkürzte 14-tägige Widerrufsfrist beim Verbrauchervertrag auszulösen.

In dem vorliegenden Fall boten die Parteien als Versandhändler jeweils Schmuck auf der Internetplattform eBay an. Die Antragstellerin beauftragte eine Privatkundin, die als Testkundin ein Höchstgebot für einen von der Antragsgegnerin angebotenen Ring abgab. Erst nach Auktionsende übermittelte die Antragsgegnerin der Testkäuferin per E-Mail eine Widerrufs- und Rückgabebelehrung, die eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vorsah. Die Antragstellerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß und wollte Unterlassungsansprüche geltend machen.

Das Vorhaben der Antragstellerin blieb vor dem Landesgericht Dortmund erfolglos. Auch das Oberlandesgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, da die Verkürzung der Widerrufsfrist von einem Monat auf 14 Tage bei einem Fernabsatzvertrag voraussetzt, dass die Widerrufsbelehrung unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern nach Vertragsschluss in Textform übermittelt wird. Dadurch, dass die Antragsgegnerin der Privatkundin, die Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Abschluss der Aktion übermittelt hat, sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt und die Verkürzung der Widerrufsfrist von einem Monat auf 14 Tage ist rechtsgültig. Diesem kann auch nicht entgegenstehen, dass die Privatkundin das Höchstgebot bereits vor mehr als 49 Stunden abgegeben hat und damit tatsächlich mehr Zeit, als vom Gesetzgeber in der Regel vorgesehen, verstrichen ist. Ein früheres Versenden der Widerrufsbelehrung ist dem Unternehmer unzumutbar und faktisch nicht möglich. Dieser erhält erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Aktion Auskunft über die Identität seines Vertragspartners.

Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der derzeit Höchstbietende von einem anderen Mitglied überboten werden kann. So ist es dem Unternehmer zuzubilligen, dass dieser bis zum Aktionsende wartete, um den letztendlichen Käufer über dessen Widerrufsrecht zu belehren. Ein Verbraucher wird dadurch nicht unangemessen benachteiligt, da er damit rechnen muss, dass der zunächst mit ihm zustande gekommene Vertrag überhaupt nicht fortbesteht, weil ein weiterer Bieter ein neues Höchstgebot abgibt.

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