Nachrichten und Gerichtsurteile

Was ist unter „Güterrecht“ im Familienrecht zu verstehen?

23. Februar 2012

Das eheliche Güterrecht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ab dem Zeitpunkt der Eheschließung. Das Bürgerliche Gesetzbuch benennt drei verschiedene Güterstände:

- die Zugewinngemeinschaft,

- die Gütertrennung,

- die Gütergemeinschaft.

Treffen die Ehegatten weder vor der Ehe noch während der Ehe keine Vereinbarung, so führen sie ihre Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Vereinbarung eines anderen Güterstandes ist jedoch jederzeit möglich. Für die Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft ist der Abschluss eines notariellen Ehevertrages erforderlich.

Die Wahl des Güterstandes wirkt sich insbesondere auf folgende rechtliche Fragen aus:

- zu welchem Vermögenstransfer kommt es zwischen den Eheleuten:

- zu Beginn der Ehe,

- während der Ehe,

- bei Beendigung des Güterstandes,

- wer verwaltet das Vermögen,

- wem stehen die Nutzungen des Vermögens zu,

- wer haftet für welche Schulden.

Es gibt keine güterstandslose Ehe. Den Ehegatten ist es aber auch nicht gestattet, einen „selbstgebastelten“ Güterstand zu vereinbaren.

Rechtmäßigkeit von Widerrufsbelehrungen bei eBay Verkauf nach Auktionsende

23. Februar 2012

Briefpost

Mit der Pressemitteilung vom 03.02.2012, gab das Oberlandesgericht bekannt, dass die Übermittlung einer Widerrufsbelehrung per E-Mail, wenn diese unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform eBay versandt wird, rechtzeitig sein kann, um die verkürzte 14-tägige Widerrufsfrist beim Verbrauchervertrag auszulösen.

In dem vorliegenden Fall boten die Parteien als Versandhändler jeweils Schmuck auf der Internetplattform eBay an. Die Antragstellerin beauftragte eine Privatkundin, die als Testkundin ein Höchstgebot für einen von der Antragsgegnerin angebotenen Ring abgab. Erst nach Auktionsende übermittelte die Antragsgegnerin der Testkäuferin per E-Mail eine Widerrufs- und Rückgabebelehrung, die eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vorsah. Die Antragstellerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß und wollte Unterlassungsansprüche geltend machen.

Das Vorhaben der Antragstellerin blieb vor dem Landesgericht Dortmund erfolglos. Auch das Oberlandesgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, da die Verkürzung der Widerrufsfrist von einem Monat auf 14 Tage bei einem Fernabsatzvertrag voraussetzt, dass die Widerrufsbelehrung unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern nach Vertragsschluss in Textform übermittelt wird. Dadurch, dass die Antragsgegnerin der Privatkundin, die Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Abschluss der Aktion übermittelt hat, sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt und die Verkürzung der Widerrufsfrist von einem Monat auf 14 Tage ist rechtsgültig. Diesem kann auch nicht entgegenstehen, dass die Privatkundin das Höchstgebot bereits vor mehr als 49 Stunden abgegeben hat und damit tatsächlich mehr Zeit, als vom Gesetzgeber in der Regel vorgesehen, verstrichen ist. Ein früheres Versenden der Widerrufsbelehrung ist dem Unternehmer unzumutbar und faktisch nicht möglich. Dieser erhält erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Aktion Auskunft über die Identität seines Vertragspartners.

Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der derzeit Höchstbietende von einem anderen Mitglied überboten werden kann. So ist es dem Unternehmer zuzubilligen, dass dieser bis zum Aktionsende wartete, um den letztendlichen Käufer über dessen Widerrufsrecht zu belehren. Ein Verbraucher wird dadurch nicht unangemessen benachteiligt, da er damit rechnen muss, dass der zunächst mit ihm zustande gekommene Vertrag überhaupt nicht fortbesteht, weil ein weiterer Bieter ein neues Höchstgebot abgibt.

Entschädigung eines schwerbehinderten Bewerbers aufgrund einer Benachteiligung

22. Februar 2012

Vertrag Vertragsrecht

In aktuellem Fall entschied das Bundesarbeitsgericht über die Zahlung einer Entschädigung wegen der Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers. Grundsätzlich hat ein öffentlicher Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen, der sich auf eine ausgeschriebene Stelle, unter Bekanntgabe seiner Schwerbehinderteneigenschaft bewirbt, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, sofern diesem nicht die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle fehlt. Unterbleibt diese Einladung, kann eine Benachteiligung des Bewerbers auf Grund seiner Schwerbehinderung vermutete werden. Im Falle dieser Vermutung müsste der Arbeitgeber zu dessen Widerlegung Gründe vorlegen, die eine Nichteinladung nachvollziehen lassen können und nicht die fehlende Eignung des Bewerbers oder dessen Schwerbehinderung betreffen.

Der Kläger, der unter einer Schwerbehinderung mit einem Grad von 60 leidet, bewarb sich bei der Beklagten auf eine Ausschreibung der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main als Pförtner. In der Bewerbung wies er auf seine Schwerbehinderung hin. Da bei der Beklagten eine Rahmenvereinbarung zur Integration Schwerbehinderter besteht, kann von einer Einladung schwerbehinderter Bewerber im Auswahlverfahren abgesehen werden, wenn zwischen der Zentralabteilung, der Schwerbehindertenvertretung und dem Gleichstellungsbeauftragen Einvernehmen besteht, dass der Bewerber für den freien Arbeitsplatz nicht in Betracht kommt. Die Bundespolizeidirektion sah im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Stellen von einer Einladung des Klägers zu einem Vorstellungsgespräch ab. Dieser fühlt sich wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt und verlangt eine Entschädigung in Höhe von 5.723,28 Euro.

Das Landesarbeitsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung von 2.700 Euro. Die Revision der Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos. So hätte die Bundespolizeidirektion den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen, da die Integrationsvereinbarung das Recht des schwerbehinderten Bewerbers auf ein Vorstellungsgespräch nicht einschränken darf. Durch die nicht erfolgte Einladung bestehe die Vermutung, dass der Kläger wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden sei. Die Beklagte konnte diese Vermutung nicht durch Tatsachen widerlegen, die keinen Bezug zur Schwerbehinderung oder zur fachlichen Eignung des Klägers haben.

Zulässigkeit der Frage nach einer Schwerbehinderung im bestehenden Arbeitsverhältnis

21. Februar 2012

weggabelung, entscheidung

Mit Urteil vom 16.02.2012 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass in einem bestehenden Arbeitsverhältnis, nach dem Erwerb des Sonderkündigungsschutzes für behinderte Menschen durch eine mindestens sechsmonatige Betriebszugehörigkeit, die Frage des Arbeitgebers nach einer Schwerbehinderung zulässig ist. Dieses ist besonders in Bezug auf die Vorbereitung von beabsichtigten Kündigungen relevant. Da der Kläger die rechtmäßig gestellte Frage des Arbeitsgebers bezüglich einer Schwerbehinderung nicht wahrheitsgemäß beantwortete und sich widersprüchlich verhielt, konnte er sich im Kündigungsschutzprozess nicht auf seine Schwerbehinderteneigenschaft berufen.

In dem zu entscheidenden Fall befand sich der mit einem Grad der Behinderung von 60 schwerbehinderte Kläger, in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Aufgrund eines Insolvenzeröffnungsverfahrens erbat der Beklagte in einem Fragebogen zur Vervollständigung und Überprüfung der ihm vorliegenden Daten unter anderem die Angaben zum Vorliegen einer Schwerbehinderung oder dessen Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten. Der Kläger verneinte eine mögliche Schwerbehinderung. Nachdem der Beklagte dem Kläger kündigte, teilte ihm dieser seine Schwerbehinderung mit und berief sich auf Unwirksamkeit, da das Integrationsamt der Kündigung nicht zugestimmt hat. Das Arbeitsgericht folgte der Argumentation des Klägers und gab der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht vertrat hingegen die Auffassung, dass der Kläger sich nicht auf den Kündigungsschutz für Schwerbehinderte berufen kann, da er die Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitswidrig verneint hatte.

Das Bundesarbeitsgericht teilte die Ansicht des Landesarbeitsgerichts. Die von dem Arbeitgeber gestellte Frage nach der Schwerbehinderung im Vorfeld einer vom Arbeitgeber beabsichtigen Kündigung ist rechtmäßig, da dieser in der Pflicht ist, Schwerbehinderungen seiner Arbeitnehmer bei der Sozialauswahl zu berücksichtigen und ein eventuelles Sonderkündigungsschutzrecht, mit Zustimmung des Integrationsamtes bedenken muss. Des Weiteren stellt diese Frage keinen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Belange dar und diskriminiert behinderte Arbeitnehmer nicht gegenüber solchen ohne Behinderung.

Entfaltung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts für ausländische Ehegatten erst nach dreijährigem Bestand der Ehe

20. Februar 2012

Wegweiser

Mit Beschluss vom 23.01.2012 entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe, dass ausländische Ehegatten erst dann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Deutschland besitzen, wenn die Ehe im Bundesgebiet drei Jahre bestanden hat.

In dem vorliegenden Fall lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Antrag einer Staatsbürgerin aus Bosnien-Herzegowina und ihrer minderjährigen Tochter auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Verlängerung, bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Die Antragstellerin heiratete im September 2008 einen deutschen Staatsangehörigen und lebte seit November 2008 mit diesem und zwei in die Ehe mitgebrachten Töchtern im Bundesgebiet. Da die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestand, lehnte die Stadt Rastatt den Antrag der Antragstellerin, sowie dessen Tochter, auf Erteilung/ Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse ab und drohte diesen die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina an. Die Antragstellerin begehrte nun die Feststellung, dass sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben habe.

Die aktuelle Gesetzeslage setzt voraus, dass eine tatsächliche Eheverbundenheit bestehe. Da diese nicht gegeben war, folgte das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Rechtsauffassung der Antragstellerin nicht. Ferner konnte sie kein eigenständiges Aufenthaltsrecht durch den Familiennachzug erwerben, da die Regelungen voraussetzen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Zudem unterliegt der vorliegende Fall keiner besonderen Härte, so dass die Voraussetzungen, die ein Absehen von dem erforderlichen dreijährigen rechtmäßigen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft ermöglichen könnten, nicht gegeben sind. Die Rückkehrpflicht trifft die Antragstellerin nicht härter, als andere Ausländer in dieser Situation.

Redaktion A. Wagner


Selbstüberschätzung einer Ärztin führt nicht zur Unzuverlässigkeit für den Arztberuf

17. Februar 2012

Sozialrecht und Arbeitsrecht

In einem Eilrechtsschutzverfahren entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Beschluss vom 16.01.2012, dass gegen eine Ärztin nicht allein deshalb das Ruhen der ärztlichen Approbation und dessen sofortige Vollziehung angeordnet werden darf, weil sie ihr Können überschätzt. Eine Unzuverlässigkeit für den Arztberuf kann nicht durch bloße Selbstüberschätzung begründet werden.

In dem vorliegenden Fall wurde gegen die seit mehr als 30 Jahren als Hebamme tätige und seit über 25 Jahren als Ärztin zugelassene Antragstellerin Klage wegen Totschlags erhoben, da sie 2008 bei der Geburtshilfe während einer Hausgeburt mindestens bedingt vorsätzlich den Tod des Kindes in Kauf genommen haben soll, um einem aus ihrer Sicht besseren natürlichen Geburtsvorgang zu vollziehen. Die Bezirksregierung Arnsberg, als zuständige Aufsichtsbehörde für die ärztliche Tätigkeit der Antragstellerin, ordnete das Ruhen der ärztlichen Approbation, sowie die sofortige Vollziehung an. Laut Bundesärzteordnung kann das Ruhen der Approbation bei Verdacht einer Straftrat mit eingeleitetem Strafverfahren angeordnet werden, wenn sich daraus eine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Eine rechtskräftige Verurteilung ist dazu nicht erforderlich. Die Ärztin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.

Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt und stellte die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her, da es die präventive Maßnahme des Ruhens der Approbation, sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit als unverhältnismäßig empfand. Aufgrund der langjährigen Praxis der Antragstellerin und des einmaligen Vorfalls, seien keine konkreten Gefahren bei der weiteren Ausübung des Berufs zu befürchten. Eine prinzipielle Ablehnung von medizinischen Eingriffen in den Geburtsvorgang, der in diesem Fall zum Tod des Kindes führte, konnte nicht festgestellt werden. Die Antragstellerin überschätzte ihr eigenes Können dadurch, dass sie der Auffassung war, dass sie Risikogeburten auf natürlichem Wege beherrschen könnte. Dieses könne nach Ansicht des Verwaltungsgerichts jedoch nicht ohne weiteres die Unzuverlässigkeit für den Arztberuf begründen. Zusätzlich hat das Gericht berücksichtigt, dass ein Eingriff in den ärztlichen Beruf, der allein Gegenstand der streitgegenständlichen Approbation ist, zur Zweckerreichung ungeeignet wäre. Die von der Antragstellerin betriebene Arztpraxis umfasst die Geburtshilfe nicht. Des Weiteren scheint ein Sofortvollzug der Maßnahmen als nicht erforderlich, da keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass die Antragstellerin unter dem Druck der laufenden Verfahren an einer etwaigen Fehleinstellung zu ihren beruflichen Pflichten festhalten könnte.

Verfassungswidrige Besoldung von Professoren in Hessen

16. Februar 2012

Mann im Wasser

Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Urteil vom 14.02.2012, dass die Besoldung der Professoren aus der Besoldungsgruppe W2 gegen das Alimentationsprinzip verstößt. Der Gesetzgeber ist in der Pflicht bis spätestens zum 01.01.2013 nachzubessern.

In dem zu entscheidenden Fall legte der Kläger, der im Jahr 2005 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt wurde, Widerspruch gegen die Einordnung in die Besoldungsgruppe W2 ein. Dieses Widerspruchsverfahren blieb erfolglos, so dass der Beamte beim Verwaltungsgericht Klage gegen das Land Hessen erhob. Er Begehrte die Feststellung, dass seine Alimentation aus der Besoldungsgruppe W 2 nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung genügt. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit, einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wollte der Gesetzgeber das Ziel verfolgen, die Attraktivität von Beamtenverhältnissen für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte zu steigern.

Das Verwaltungsgericht gab die Frage, ob die Besoldungsordnung W verfassungskonform ist an das Bundesverfassungsgericht weiter. Dieses ist der Auffassung, dass die Besoldung des Klägers gegen das Alimentationsprinzip verstößt, da das veranschlagte Grundgehalt keine angemessene Alimentation für das Amt eines Professors darstelle. Die W2 Besoldung der Professoren in Hessen entspricht in ihrer Gesamtkonzeption nicht den Anforderungen des Alimentationsprinzips. Die gewährte Besoldung ist als unzureichend zu qualifizieren, da der Gesetzgeber bei der Festlegung der Grundgehaltssätze die Sicherung der Attraktivität des Professorenamtes für entsprechend qualifizierte Kräfte, das Ansehen dieses Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Professor geforderte Ausbildung, seine Verantwortung und seine Beanspruchung nicht hinreichend berücksichtigt hat. Dieses wird besonders aus dem Vergleich der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W2 mit den Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppe A deutlich. Zusätzlich wird dies durch den Vergleich mit den Einkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes bestätigt.

Übernahme von Motorola durch Google gebilligt

15. Februar 2012

Weitsicht

Die Übernahme des Handy-Herstellers Motorola durch Google wurde von der EU-Kommission und dem US-Justizministerium gebilligt, da keine kartellrechtlichen Bedenken, die einem Zusammengehen entgegenstehen würden, vorzufinden sind. Es werden durch die Übernahme keine wesentlichen Veränderungen am Markt erwartet.

Weiterhin müsse Google jedoch, vorwiegend anlässlich der Handypatente, im Auge behalten werden. Um eine Billigung der Übernahme des Herstellers Motorola durch Google zu genehmigen, musste die Frage geklärt werden, ob Google mit der Übernahme von Motorola den Zugang anderer Smartphone-Hersteller zum Betriebssystems Android einschränken würde. Die EU-Kommission sah den Zugang anderer Smartphone-Hersteller zu Android nicht in Gefahr, da die Google-Dienste generell von der Ausbreitung der Android-Plattform profitieren.

Zuletzt versicherte Google ausdrücklich, dass der Konzern den Zugang zu Motorola-Patenten nicht einschränken werde.

Gesetzliches Sonnenstudio-Verbot für Minderjährige verfassungsgemäß

14. Februar 2012

gelbe Karte Kündigung

Mit der Pressemitteilung vom 19.01.2012, gab das Bundesverfassungsgericht bekannt, dass das allgemeine Verbot der Nutzung von Sonnenstudios von Minderjährigen, verfassungsmäßig ist. Das Verbot verletzt weder die allgemeine Handlungsfreiheit der Jugendlichen, noch Elterngrundrechte oder die Berufsfreiheit der Sonnenstudiobetreiber, da dadurch besondere Gefahren verhütet werden können.

Die in Betracht gezogene Vorschrift sieht vor, dass Minderjährigen die Nutzung von Sonnenbänken in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonst öffentlich zugänglichen Einrichtungen nicht gestattet werden darf. Durch diese Vorschrift fühlte sich die Minderjährige Beschwerdeführerin in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt, da sie gelegentlich öffentliche Solarien nutzte. Auch ihre Eltern sahen sich in ihren Elterngrundrechten verletzt, da sie der nach ihrer Ansicht unverhältnismäßige Eingriff daran hindere, ihrer Tochter die Solariennutzung zu erlauben. Zusätzlich wollte ein Betreiber eines Sonnenstudios eine Verletzung seiner Berufsfreiheit geltend machen.

Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde nicht statt, da die Beschwerdeführer durch das Verbot der öffentlichen Nutzung von Solarien für Minderjährige nicht in ihren Grundrechten verletzt werden. Minderjährige werden durch das Nutzungsverbot nicht in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt, da diese Regelung Minderjährige vor UV-Strahlungen schützt, die nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers gerade im jugendlichen Alter Schäden an den Hautzellen verursachen können, die zu Hautkrebs führen können. Der Ausschluss dieser zusätzlichen Bestrahlungsmöglichkeit ist dazu geeignet eine deutliche Reduzierung der auf Kinder und Jugendliche einwirkenden UV-Strahlung zu erreichen. So ist der Grundrechtseingriff aufgrund des Gemeinschaftsanliegens zu rechtfertigen und auch erforderlich. Der Gesetzgeber ist zu Regelungen, durch welche der Jungend drohenden Gefahren abgewehrt werden können, berechtigt. Das Erfordernis eines solchen Verbots wurde dadurch verstärkt, dass bisherige Aufklärungskampagnen und freiwillige Selbstverpflichtungen bislang nicht den gewünschten Erfolg erbracht hatten. Auch stellt diese Regelung keine Verletzung des Elterngrundrechts oder der Berufsfreiheit der Sonnenstudiobetreiber dar. Das Interesse am Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren, die durch die Nutzung von Sonnenbänken drohen, überwiegt.

Veröffentlichung eines Urlaubsfotos von Prinzessin Caroline von Hannover verletzt Recht auf Achtung des Privatlebens nicht

13. Februar 2012

Sekretärin Telefon

Mit Urteil vom 07.02.2012 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass der Abdruck eines Urlaubsfotos von Prinzessin Caroline von Hannover, welches im Zusammenhang mit einem Artikel über die Erkrankung des Fürsten Rainer veröffentlich wurde, nicht ihr Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt. Ihre Menschenrechtsbeschwerde scheiterte. Das Foto dient nach Auffassung des Gerichts nicht lediglich Unterhaltungszwecken sondern besitzt einen überwiegenden Informationswert für die Allgemeinheit.

Prinzessin Caroline von Hannover und ihr Ehemann Prinz Ernst August von Hannover wendeten sich unter Berufung auf ein früheres EGMR-Urteil gegen die Veröffentlichung von mehreren Urlaubfotos in zwei Zeitschriften. Mit Ausnahme des in der Zeitschrift „Frau im Spiegel“ erschienenen Fotos, welches das Paar bei einem Spaziergang während seines Skiurlaubs in St. Moritz zeigt, gab der Bundesgerichtshof der Beschwerde statt. Da das nicht zu beanstandende Foto von einem Artikel über den schlechten Gesundheitszustand des Fürsten Rainer von Monaco begleitet wurde, sei dessen Veröffentlichung rechtmäßig. Die Erkrankung des Fürsten sei von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, so dass die Presse dazu berechtigt war, darüber zu berichten, wie die Kinder des Fürsten ihre familiären Pflichten mit dem berechtigten Bedürfnis nach Urlaub vereinbaren. Auch das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerde von Prinzessin Carolin ab. Da die deutschen Gerichte die Veröffentlichung des umstrittenen Fotos nicht unterbunden hatten, wollten Prinzessin Caroline und Prinz Ernst August von Hannover die Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte rügen.

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurde das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt, da die deutschen Gerichte sorgfältig zwischen dem Recht der Verleger auf freie Meinungsäußerung und dem Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privatlebens abgewogen haben. Grundsätzlich ist der Informationswert für die Allgemeinheit umso größer, je geringer der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen ist. Dabei muss jedoch das Interesse des Lesers an Unterhaltung weniger wiegen, als das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Privatsphäre. Da dieses Foto nicht lediglich zu Unterhaltungszwecken veröffentlicht worden ist und dem allgemeinen Interesse dient, sei die Veröffentlichung des Fotos nicht zu beanstanden.

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