Ausschließlichkeitsrecht
Je nach dem, ob ein nationales, ein europäisches oder ein internationales Patent sinnvoll und beantragt ist, ist auch der geographische Schutz zu unterscheiden. Je nach Nutzung der Erfindung wird ein Patentanwalt Ihnen den richtigen Schutz empfehlen.
Mit der Erteilung des Patents wird dem Patentinhaber durch das Patentamt für die Dauer des Patentschutzes ein sog. Ausschließlichkeitsrecht zur Benutzung der patentierten Erfindung verliehen. Der Patentinhaber hat damit das Recht, andere von der Benutzung der Erfindung auszuschließen (Unterlassungsanspruch). Ein sog. Erzeugnispatent verbietet es daher Dritten, das Erzeugnis herzustellen, es anzubieten und es in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen. Ein Verfahrenspatent schützt die Anwendung des Verfahrens, aber auch die Gegenstände, die unmittelbare Erzeugnisse des geschützten Verfahrens sind.
Ein uneingeschränktes Benutzungsrecht an der Erfindung verleiht das Patent nicht. Dies hat seinen Grund darin, dass Erfindungen auf bereits patentrechtlich geschützte Erfindungen aufbauen können und die Benutzung der einen Erfindung daher die Benutzung auch der anderen bedingt. Das Patent erlaubt daher nur die Benutzung im Rahmen des geltenden Rechts und daher auch unter Beachtung möglicher anderer Patente.
Das Ausschließlichkeitsrecht erstreckt sich nur auf den gewerblichen Bereich. Eine patentierte Erfindung kann daher im privaten Bereich für den persönlichen Gebrauch genutzt werden. Auch die Benutzung zu Versuchszwecken ist erlaubt.
Die Schutzwirkung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung der Patenterteilung ein.