Auskunftsanspruch

Patentrechtinhaber AuskunftsanspruchDer Patentinhaber hat gegen den Verletzer seines Ausschließlichkeitsrechts einen Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg des Erzeugnisses. Durch die Auskunft muss der Verletzte in der Lage sein, sich zwischen den 3 Arten des Schadensersatzanspruchs zu entscheiden. Die Auskunft muss daher u.a. Namen und Anschrift des Hersteller, des Lieferanten, der Abnehmer und die Menge der hergestellten, ausgelieferten und erhaltenen Erzeugnisses umfassen.

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